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Öffentliche Bekanntmachung: Widmungsverfügung

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

WIDMUNGSVERFÜGUNG LINDENSTRASSE

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 beschlossen, die nachfolgende Straße zu widmen. Nachdem die Voraussetzungen nach BayStr.WG vorliegen, ist für diese Flächen die Widmung durch die Gemeinde Gundelsheim als zuständige Straßenbaubehörde zu verfügen.

Folgende Straße bzw. Verlängerung einer Straße soll als Ortstraße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmet werden:

Straßenbezeichnung: „Lindenstraße“
Anfangspunkt: 102,49m (Ende Bestandsstraße)
Endpunkt: 240,79m (Wendehammer)
Gesamtlänge: 138,30m (Verlängerung Lindenstraße)
Fl.-Nr.: 634/6; 631/2; 630; 638

Die geänderten Straßenteile gelten daher mit der Verkehrsübergabe nach Artikel 6 Abs. 8 des Bayerischen Staßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und § 2 Abs. 6a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) als gewidmet bzw. nach Art. 7 Abs. 6 BayStrWG und § 2 Abs. 6a FStrG als umgestuft, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG bzw. § 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen.

Die Widmung gilt zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben; sie wird zu diesem Zeitpunkt wirksam (Art. 41 Abs. 4 S. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG).

Gemeinde Gundelsheim, 19.09.2022

Jonas Merzbacher
1. Bürgermeister


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth

Postfachanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte Gemeinde Gundelsheim und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Download (PDF):

Widmungsverfügung

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