Öffentliche Bekanntmachung: Satzungsbeschluss 4. Änderung BBP und GOP "Rothenbühl"
Bekanntmachung
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB -
4. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan
,,Rothenbühl"
Der Gemeinderat der Gemeinde Gundelsheim hat in seiner Sitzung am 14.09.2022 die 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) ,,Rothenbühl" in der Fassung vom 14.09.2022 gemäß (gern.)§ 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gern. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Be kanntmachung tritt die 4. Änderung des BBP/GOP für das „Reine Wohngebiet" nördlich der ,,Hauptstraße", direkt nördlich an der Straße „Föhrenweg" bzw. direkt östlich an der „Rothenbühl straße" in Kraft. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Gundelsheim und beinhaltet folgen de Grundstücke voll- oder teilflächig (TF): Flur - Nummern 400/2 (TF) und 404.
Der BBP/GOP bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung (mit Anlage 1: Schnitte „A - A" bis „D - D") und der Baugrunduntersuchung kann im Rathaus der Gemeinde Gundelsheim (Karmelitenstraße 11, 96163 Gundelsheim) während der allgemein bekannten Dienst-/ Öff nungszeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Die Planunterlagen stehen auch online/digital auf der Homepage der Gemeinde Gundelsheim zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor schriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBP/GOP schriftlich gegenüber der Gemeinde Gundelsheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen derjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her beigeführt wird.
Gundelsheim, 07.10.2022
Jonas Merzbacher
1. Bürgermeister
Downloads (PDF):
Bekanntmachung Rothenbühl
Bebauungs- und Grünordnungsplan
Planbegründung
Anlage 1 zur Planbegründung
Baugrundgutachten