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Öffentliche Bekanntmachung: Satzungsbeschluss 4. Änderung BBP und GOP "Rothenbühl"

Der Gemeinderat der Gemeinde Gundelsheim hat in seiner Sitzung am 14.09.2022 die 4. Ände­rung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) ,,Rothenbühl" in der Fassung vom 14.09.2022 gemäß (gern.)§ 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Bekanntmachung

- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB -

4. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan

,,Rothenbühl"

Der Gemeinderat der Gemeinde Gundelsheim hat in seiner Sitzung am 14.09.2022 die 4. Ände­rung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) ,,Rothenbühl" in der Fassung vom 14.09.2022 gemäß (gern.)§ 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gern. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Be­ kanntmachung tritt die 4. Änderung des BBP/GOP für das „Reine Wohngebiet" nördlich der ,,Hauptstraße", direkt nördlich an der Straße „Föhrenweg" bzw. direkt östlich an der „Rothenbühl­ straße" in Kraft. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Gundelsheim und beinhaltet folgen­ de Grundstücke voll- oder teilflächig (TF): Flur - Nummern 400/2 (TF) und 404.

Der BBP/GOP bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung (mit Anlage 1: Schnitte „A - A" bis „D - D") und der Baugrunduntersuchung kann im Rathaus der Gemeinde Gundelsheim (Karmelitenstraße 11, 96163 Gundelsheim) während der allgemein bekannten Dienst-/ Öff­ nungszeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Die Planunterlagen stehen auch online/digital auf der Homepage der Gemeinde Gundelsheim zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­ schriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBP/GOP schriftlich gegenüber der Gemeinde Gundelsheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen­ derjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­ beigeführt wird.

Gundelsheim, 07.10.2022

Jonas Merzbacher

1. Bürgermeister


Downloads (PDF):

Bekanntmachung Rothenbühl
Bebauungs- und Grünordnungsplan
Planbegründung
Anlage 1 zur Planbegründung
Baugrundgutachten

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