SERVICE
Startseite > SERVICE > Aktuelles > Nachrichten aus dem Rathaus

Öffentliche Bekanntmachung: Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Am Mönchsbach - Wörth“ in Gundelsheim in der Fassung vom 17.11.2021

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Am Mönchsbach - Wörth“ in Gundelsheim in der Fassung vom 17.11.2021

Der Gemeinderat Gundelsheim hat mit Beschluss vom 16.03.2022 den Bebauungsplan „Am Mönchsbach - Wörth“ in der Fassung vom 17.11.2021 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Mönchsbach - Wörth“ in der Fassung vom 17.11.2021 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus Gundelsheim, Karmelitenstraße 11, 96163 Gundelsheim, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten    Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über          das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4. nach § 214 Abs. 2a  BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Gundelsheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für den nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gundelsheim, 06.04.2022

Gemeinde Gundelsheim

Jonas Merzbacher

Bürgermeister


Downloads (PDF):

Veröffentlichung Satzungsbeschluss 5 – Änderung Am Mönchsbach

B-Planänderung Mönchsbach-Wörth

Begründung

Bürgerservice-Portal

Nächste Veranstaltungen

18.07.

2024

Gundelsheimer "Rollstuhl-Rallye"

Treffpunkt vor dem Seniorenzentrum Gundelsheim

14:30 - 15:30 Uhr


18.07.

2024

Elternabend der Schulanfänger

Michael-Arneth-Schule Gundelsheim

18:30 - 20:00 Uhr


21.07.

2024

Pfarrfest

Parkplatz zwischen Pfarrheim und Rathaus, Karmelitenstrasse

10:30 - 18:00 Uhr